Praxisfälle

Wiedereingliederungsmassnahme für Arbeitnehmende mit Beeinträchtigungen: Arbeitsversuch

Ein Arbeitsversuch richtet sich an eingliederungsfähige in der Invalidenversicherung versicherte Personen mit gesundheitlich bedingter Leistungsbeeinträchtigung und soll dazu dienen, dass die Leistungsfähigkeit in einer geeigneten, den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt getestet werden kann. Obschon kein Arbeitsverhältnis vorliegt, gelangen arbeitsrechtliche Bestimmungen sinngemäss zur Anwendung.

Von: Stefan Rieder   Teilen  

Dr. Stefan Rieder, LL.M.

Dr. Stefan Rieder, LL.M., Fachanwalt SAV Arbeitsrecht arbeitet als Rechtsanwalt und Notar bei der Kanzlei Schwager Mätzler Schneider in den Bereichen Arbeits-, Sozialversicherungs-, Vertrags- und Gesellschaftsrecht.

Wiedereingliederungsmassnahme für Arbeitnehmende mit Beeinträchtigungen

In der Invalidenversicherung steht die berufliche Wiedereingliederung im Vordergrund, und es gilt – wenn immer möglich – der Grundsatz Eingliederung vor Rente. Zur Gewährleistung einer Eingliederung besteht die Möglichkeit, dass die IV-Stelle den Unternehmen Personen mit einem geeigneten Profil für einen Arbeitsversuch von bis zu sechs Monaten vermittelt. Das Unternehmen, das eine versicherte Person im Rahmen eines Arbeitsversuchs einsetzt, erlangt also keine Arbeitgeberstellung und hat keine Lohnzahlungspflicht. Der Arbeitsversuch soll dazu dienen, dass der versicherten Person durch das Unternehmen die Möglichkeit geboten wird, ihre Fähigkeiten im freien Arbeitsmarkt unter Beweis zu stellen.

Kein Arbeitsverhältnis
Bei einem solchen Arbeitsversuch besteht die Besonderheit, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen der versicherten Person und dem Unternehmen entsteht. Ein Unternehmen kann die versicherte Person mit einem geringen Rekrutierungsaufwand beschäftigen und die versicherte Person ohne Risiko – insbesondere ohne Lohnzahlungspflicht, ohne Probezeit, ohne Kündigungsbestimmungen und Kündigungsschutz oder Lohnfortzahlungspflichten bei Ausfällen – ausführlich testen und kennenlernen. Die versicherte Person erhält während des Arbeitsversuchs Leistungen der Invalidenversicherung, entweder Taggelder oder weiterhin die IV-Rente.

Anwendung von arbeitsrechtlichenBestimmungen
Nach Art. 18a IVG kann die Invalidenversicherung einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen, um so die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären. Die IV-Stelle begleitet den Arbeitsversuch durch regelmässige Kontakte sowie Auswertungen. Das Unternehmen als Einsatzbetrieb stellt neben dem Arbeitsplatz auch eine angemessene Anleitung und Begleitung sicher. Für einen Arbeitsversuch wird zwischen der IV-Stelle, der versicherten Person und dem Einsatzbetrieb eine Vereinbarung abgeschlossen, und es ist erforderlich, dass – obschon kein Arbeitsverhältnis vorliegt – gewisse Bestimmungen aus dem Arbeitsrecht sinngemäss zur Anwendung gelangen:

  • Die versicherte Person muss die ihr zugewiesene Arbeit sorgfältig ausführen und hat eine Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen als Einsatzbetrieb, d.h., das Unternehmen darf nicht geschädigt werden und die Interessen des Unternehmens müssen berücksichtigt werden (Art. 321a OR).
  • Die versicherte Person muss über ihre geleistete Arbeit gegenüber dem Unternehmen Rechenschaft ablegen und alles herausgeben, was sie erschaffen hat oder von Dritten erhalten hat (Art. 321b OR).
  • Sofern Überstunden betrieblich notwendig sind, der versicherten Person zumutbar sind und diese auch in der Lage ist, Überstunden zu leisten, besteht eine entsprechende Pflicht zur Überstundenarbeit (Art. 321c OR).
  • Die versicherte Person ist verpflichtet, die generellen Weisungen im Unternehmen als Einsatzbetrieb sowie die speziellen auf sie bezogenen Arbeitsanweisungen und Verhaltensweisungen einzuhalten (Art. 321d OR).
  • Für Schäden, die durch die versicherte Person verursacht werden, wird der Haftungsmassstab der Arbeitnehmerhaftung herangezogen, wobei letztlich die Invalidenversicherung für den Schaden gegenüber dem Unternehmen haftet (Art. 321e OR, Art. 68quinquies IVG).
  • Das Unternehmen als Einsatzbetrieb stellt der versicherten Person die erforderlichen Arbeitsgeräte und das Arbeitsmaterial zur Verfügung und vergütet betrieblich erforderliche Auslagen (Art. 327, 327a, 327b, 327c OR).
  • Das Unternehmen als Einsatzbetrieb muss die Persönlichkeit der versicherten Person wie diejenige der eigenen Arbeitnehmer schützen, d.h., es besteht eine Fürsorgepflicht (Art. 328, 328b OR).
  • Die versicherte Person hat wie ein Arbeitnehmer Anspruch auf Freizeit und Ferien (Art. 329, 329a, 329c OR), wobei der Ferienlohn durch die Taggelder oder durch die Rente abgedeckt ist.
  • Die versicherte Person hat Anspruch auf ein Zeugnis über den Arbeitsversuch, das die Leistung und das Verhalten wie in einem Arbeitszeugnis beurteilt (Art. 330a OR).
  • Die Rechte an Erfindungen und Designs richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 332 OR).
  • Am Ende des Arbeitsversuchs werden alle Forderungen fällig (Art. 339 Abs. 1 OR), und es besteht eine gegenseitige Rückgabepflicht betreffend die Gegenstände, die der jeweils anderen Partei gehören (Art. 339a OR).


Abbruch oder Arbeitsverhältnis
Bei einem negativen Verlauf des Arbeitsversuchs besteht keine Pflicht, der versicherten Person ein Arbeitsverhältnis anzubieten, und der Arbeitsversuch kann frühzeitig beendet werden, wenn die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder aus anderen beachtlichen Gründen nicht zielführend ist. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere auch Abwesenheiten von mehr als einer Woche oder viele Kurzabsenzen zu beachten, damit diese mit der IV-Stelle besprochen werden können. Im Idealfall verläuft der Arbeitsversuch positiv, und die versicherte Person wird vom Unternehmen als Arbeitnehmer übernommen. Das Arbeitsverhältnis beginnt erst zu diesem Zeitpunkt, und dem Unternehmen kann von der Invalidenversicherung ein Einarbeitungszuschuss nach Art. 18b IVG gewährt werden, sofern das Unternehmen mit der versicherten Person einen Arbeitsvertrag abschliesst. Ein solcher Einarbeitungszuschuss ist während längstens 180 Tagen möglich, sofern die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers noch nicht dem vereinbarten Lohn entspricht. Der Einarbeitungszuschuss darf weder den vereinbarten monatlichen Bruttolohn noch den Höchstbetrag des IV-Taggeldes überschreiten. Sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen werden im Einarbeitungszuschuss mitberücksichtigt.

Versicherungsschutz bei Unfall
Ein Arbeitsversuch wird versicherungstechnisch wie ein Praktikum behandelt, und das Unternehmen muss deshalb den Unfallversicherungsschutz sicherstellen. Das Bundesgericht hielt im Entscheid 8C_324/2018 vom 4. Dezember 2018 fest, dass es keinen Grund gibt, den Arbeitsversuch vom Versicherungsschutz auszunehmen, wenn eine versicherte Person voll in den Arbeitsprozess eingebunden ist und nicht blosse Gefälligkeiten ausübt, zumal sie den gleichen Berufsrisiken ausgesetzt ist wie die übrigen Mitarbeitenden des Unternehmens als Einsatzbetrieb. Das ist eine zu beachtende Besonderheit, weil ja eigentlich gar kein Arbeitsverhältnis zwischen der versicherten Person und dem Unternehmen als Einsatzbetrieb besteht. Der Grund dafür ist jedoch, dass das Unfallversicherungsgesetz einen anderen Arbeitnehmerbegriff kennt und auch jemanden als Arbeitnehmer qualifizieren kann, der über keinen Arbeitsvertrag im Sinne der arbeitsrechtlichen Bestimmungen im OR verfügt. Unternehmen sollten deshalb vor Beginn des Arbeitsversuchs die Rahmenbedingungen mit der Unfallversicherung klären.

 

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