Experten-Interviews

Februar 2018

Arztzeugnis/Vertrauensarzt: «Offene Kommunikation ist zentral»

Das Arztzeugnis sorgt in der Praxis immer wieder für offenen Fragen. Was muss drin stehen? Wann dürfen Arbeitgeber einen Vertrauensarzt zur Überprüfung hinzuziehen? Arbeitsrechts­expertin Dr. Nicole Vögeli Galli gibt im Interview Antworten auf brennende Fragen.

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Kevin Hofer

 

Kevin Hofer war Chefredaktor des HR-Magazins personalSCHWEIZ.

Arztzeugnis/Vertrauensarzt

personalSCHWEIZ: Mit welchen Fragen betreffend Arztzeugnis/Vertrauensarzt werden Sie in Ihrer Tätigkeit am häufigsten konfrontiert?

Dr. Nicole Vögeli Galli: Die häufigsten Fragen betreffen die Gültigkeit des Arztzeugnisses. Muss der Arbeitgeber dieses akzeptieren? Braucht es einen Vertrauensarzt? Das muss in der konkreten Situation betrachtet werden. In gewissen Fällen lohnt es sich nicht, den Vertrauensarzt sofort beizuziehen. In vielen Fällen sind die Krankentaggeld- oder Unfallversicherung involviert. Alle diese Stellen müssen koordiniert werden. Der Aufwand, Arztzeugnisse zu überprüfen, ist relativ gross.

Wer kommt dafür auf?

In der Praxis wird der Grundsatz «ohne Arbeit kein Lohn» häufig ausgeblendet. Wenn jemand nicht arbeitet, hat diese Person kein Anrecht auf Lohn. Es gibt natürlich Ausnahmen, wenn sich Arbeitnehmende auf eine gesetzliche Bestimmung berufen können, welche ihnen trotz fehlender Arbeitsleistung Anspruch auf Lohn gibt. Bekannte Beispiele sind der Ferienanspruch oder eben der Anspruch auf Lohn bei Arbeitsunfähigkeit. Für die Arbeitsunfähigkeit liegt die Beweislast bei den Arbeitnehmenden. Das ist in Artikel 8 ZGB geregelt. Die Arbeitnehmenden müssen folglich Beweismittel vorbringen und müssten diese effektiv auch bezahlen. Das Arztzeugnis ist ein mögliches Beweismittel für die Arbeitsunfähigkeit, jedoch weder das Einzige noch das Ausschlaggebende. Bei zweifelhaften Zeugnissen können weitere Abklärungen, wie der Beizug eines Vertrauensarztes, verlangt werden und ich bin der Meinung, dass die Arbeitnehmenden dafür aufkommen müssten. Üblicherweise übernehmen dennoch die Arbeitgeber oder die Versicherungen die Kosten. Die Wartefrist bei der Krankentaggeldversicherung beträgt meist 30 Tage. Sobald die Taggeldversicherung übernimmt, überprüft diese sowieso die Abwesenheit.

Wo drückt der Schuh sonst noch?

In der Praxis habe ich festgestellt, dass ausländische Arztzeugnisse immer mehr zu Problemen führen. Das kann aufgrund des Inhalts oder der Sprache sein, wenn das Arztzeugnis nicht in einer der Landessprachen oder Englisch ausgestellt wurde. Ausländische Arztzeugnisse, so mein Rat, sind gleich zu Beginn zu überprüfen. Dies muss nicht über den Vertrauensarzt laufen, sondern es ist eine Übersetzung vornehmenzulassen und es kann der ausländische Arzt angefragt werden, ob er das Arztzeugnis tatsächlich so ausgestellt hat. Weiter ist der Arbeitnehmer aufzufordern, umgehend ein Arztzeugnis eines Arztes in der Schweiz vorzulegen. Nicht selten stellt sich heraus, dass es sich um ein gefälschtes Arztzeugnis handelt. Es empfiehlt sich bei Erkrankungen oder Unfall im Ausland nur Arztzeugnisse von einem Spital zu akzeptieren. Arbeitgeber können alternativ die sofortige Rückkehr und eine Untersuchung bei einem Schweizer Arzt/Spital fordern.

Werden auch Schweizer Arztzeugnisse gefälscht?

Es ist heute tatsächlich auch in der Schweiz ein grosses Problem, dass Arztzeugnisse gänzlich gefälscht oder verfälscht werden. Es empfiehlt sich, hier strenger zu überprüfen. Die Nachfrage beim Arzt, ob das Arztzeugnis so ausgestellt wurde, genügt meist. Bei solchen Nachfragen kommt von den Ärzten jedoch häufig das Argument des Arztgeheimnisses. Das stimmt im Fall der Arbeitsunfähigkeit nicht ganz. Die Arbeitnehmenden haben die Pflicht, ihre Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Im Zweifelsfall kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmenden vor die Wahl stellen: Entweder sie befreien den Arzt vom Arztgeheimnis oder der Lohn wird nicht bezahlt, nach dem Grundsatz «ohne Arbeit kein Lohn». Selbstverständlich muss dieser Aufwand nicht immer betrieben werden, sondern nur bei schwierigen Fällen. Dabei geht es nicht um eine Drohung, sondern viel mehr um offene Kommunikation. Es ist darauf hinzuweisen, dass betreffend Arbeitsunfähigkeit offene Fragen bestehen und diese für die weiteren Lohnzahlungen geklärt werden müssen. Erstaunlicherweise wehren sich Arbeitnehmende fast ausschliesslich gegen die Befreiung vom Arztgeheimnis, wenn Arbeitgeber mehr Informationen einfordern. Wenn die Krankentaggeld- oder Unfallversicherung nachfragt, ist dies kein Thema. Bei einer Untersuchung durch den Versicherer, verlangt dieser zu Beginn die vollumfängliche Befreiung vom Arztgeheimnis. Wieso sollte der Arbeitgeber schlechter gestellt werden?

Gibt es viele Fälle, in denen weitere Abklärungen nötig sind?

Aus meiner Praxiserfahrung werden heute Arztzeugnisse häufiger infrage gestellt. Das zeigt sich beispielsweise im Fall einer Kündigung. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, werden viele Arbeitnehmende sofort krank. Ebenso haben Fälle von Arbeitsunfähigkeiten in den Ferien oder häufige Krankheiten zugenommen. Arbeitnehmende argumentieren damit, dass die Versicherung für die Kosten aufkomme und nicht der Arbeitgeber. Das stimmt zwar, doch wird nicht berücksichtigt, dass dadurch die Prämien steigen. Dies wiederum geht zulasten des Arbeitgebers und der gesamten Belegschaft. Wenig Absenzen liegen somit nicht nur im Interesse des Arbeitgebers sondern auch im Interesse der Arbeitnehmenden. Ich wünschte mir einen offeneren Kontakt zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmenden und Ärzten. Es geht nicht darum, jedes Detail einer Abwesenheit zu kennen. Arbeitgeber müssen jedoch Abwesenheiten koordinieren können und dazu sind Informationen, die über das Arztzeugnis hinausgehen, erforderlich. Vielleicht können Arbeitnehmende andere Tätigkeiten verrichten oder teilweise früher an den Arbeitsplatz zurückkommen, was letztlich dem Erhalt des Arbeitsplatzes dient. In vielen Fällen führt denn der Mangel an Kommunikation am Ende zur Trennung von den Arbeitnehmenden.

Die Kommunikation ist also zentral?

Genau. Und zwar auf allen Seiten. Falls die Arbeitnehmenden das nicht selber machen können, sollen es Angehörige oder Bekannte übernehmen. Die offene Kommunikation ist zentral. Dadurch lässt sich sehr viel Ärger ersparen. Neben dem Grundsatz «ohne Arbeit kein Lohn» haben Arbeitgeber und Arbeitnehmende Nebenpflichten wie die Treuepflicht und Fürsorgepflicht. Das Vertrauensverhältnis ist für eine gute Zusammenarbeit das A und O. Entscheidend ist jedoch auch die bessere Information der Ärzte. Häufig haben sie keine Ahnung, was für Arbeiten ihre Patienten genau verrichten. Es empfiehlt sich deshalb, dem Arzt zur Abklärung einer Arbeitsunfähigkeit den konkreten Stellenbeschrieb zukommen lassen. Denn die Arbeitsunfähigkeit ist in Bezug auf die konkreten Tätigkeiten zu attestieren.

«Es ist heute tatsächlich ein grosses Problem, dass Arztzeugnisse gänzlich gefälscht oder verfälscht werden.»

Ab wann darf der Arbeitgeber denn ein Arztzeugnis verlangen?

Nochmal: Arbeitnehmende sind beweispflichtig und das gilt ab dem Moment, in dem sie arbeitsunfähig werden. Ein Beleg für die Arbeitsunfähigkeit kann ab diesem Zeitpunkt verlangt werden. Zwecks Vermeidung administrativem Aufwands und aus Kostengründen verlangen Arbeitgeber üblicherweise ab dem dritten Tag ein Arztzeugnis. In gewissen Fällen rate ich, das Arztzeugnis bereits ab dem ersten Tag zu verlangen. Selbst wenn drei Tage im Personalreglement oder im Arbeitsvertrag festgelegt wurden, kann dies im Nachhinein auf einen Tag geändert werden. Bei Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von Krankheit oder Unfall von Familienangehörigen dürfen Arbeitgeber übrigens dieselben Informationen wie von Arbeitnehmenden verlangen.

Was muss/darf im Arztzeugnis stehen?

Auf welche Informationen haben ­Arbeitgeber Anrecht? Wie bereits zuvor erwähnt darf der Arzt aufgrund des Arztgeheimnisses im Grunde gar nichts sagen. Im klassischen Arztzeugnis steht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und deren prozentualer Umfang. Im Streitfall genügt ein derartiges Arztzeugnis vor dem Arbeitsgericht nicht. Es muss mehr offengelegt werden. Der Grund für die Abwesenheit vom Arbeitsplatz ist ausschlaggebend, ob das Recht auf Lohn auch weiterhin besteht. Nur aufgrund der Ursache einer Arbeitsunfähigkeit kann diese nachvollzogen werden. Das Arztzeugnis gewährleistet die Nachvollziehbarkeit nicht.

Kann die Lohnfortzahlung eingestellt werden, wenn ein Arztzeugnis nicht innert der vertraglichen Frist eintrifft?

Es gilt wie ausgeführt der Grundsatz «ohne Arbeit kein Lohn». Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist die Arbeitsunfähigkeit. Arbeitgeber müssen sich die Frage stellen, ob betroffene Arbeitnehmende im konkreten Fall Anrecht auf Lohn haben. In gewissen Fällen können Arbeitnehmende berechtigt am Arbeitsplatz fehlen, aber sie haben kein Anrecht auf Lohn. Ein Beispiel dafür ist, wenn die Lohnfortzahlungsfrist abgelaufen ist. Erscheint ein Arbeitnehmender nicht zur Arbeit, muss sich der Arbeitgeber überlegen, ob er wegen unberechtigter Abwesenheit (fristlos) kündigen soll oder bei begründetem Fehlen auch den Lohn bezahlen muss. Wenn Arbeitnehmende das Arztzeugnis nicht fristgerecht einreichen, rate ich Arbeitgebern die Arbeitnehmenden schriftlich zu informieren, dass der Lohn oder die Taggelder erst bezahlt werden, wenn das Arztzeugnis vorliegt.

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