Aktuelles

Kolumne September 2022

Fürsorgepflicht: Ständige Erreichbarkeit

Jeden Monat werfen in unserer Kolumne Persönlichkeiten aus der HR- und der Wirtschaftswelt einen Blick auf aktuelle Themen und Entwicklungen. Diesen Monat schreibt Rechtsanwältin Dr. iur. Martina Herzog in der aktuellen Kolumne über den Erreichbarkeitsdruck und erholsame Ferien.

Von: Martina Herzog   Teilen  

Dr. iur. Martina Herzog

Dr. iur. Martina Herzog ist Associate bei Pestalozzi Rechtsanwälte AG in Zürich. Als Rechtsanwältin ist sie auf die Vertretung und Beratung in den Bereichen Arbeits-, Sozialversicherungs- und Migrationsrecht spezialisiert.

Fürsorgepflicht

Das HR schreibt: Diesen Monat mit Dr. iur. Martina Herzog,    Associate bei Pestalozzi Rechtsanwälte AG

Mit dem Sommer endet auch die typische Ferienzeit. Ferien sollen der Erholung und Selbstverwirklichung dienen. Haben Ihre Ferien diese Anforderungen erfüllt oder sahen Sie sich verpflichtet, E-Mails abzuarbeiten oder ab und an einen geschäftlichen Anruf entgegenzunehmen? Schliesslich machen es mobile Geräte möglich, auch im Badeurlaub auf Mallorca, während der Safarireise in der Serengeti oder in den Campingferien in Schweden noch rasch Geschäftliches zu erledigen.

Erwartet der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmenden regelmässige oder gar ständige Erreichbarkeit in den Ferien, vereitelt dies in der Regel den vom Gesetzgeber vorgesehenen Erholungszweck ebendieser. Die Zeit, in der Arbeitnehmende erreichbar sein müssen, kann nicht als Ferienbezug angerechnet werden, da Arbeitnehmende Anspruch auf volle Erholung haben. Der Arbeitgeber riskiert damit die Nachgewährung von Ferienzeit. Zudem lässt der ständige Erreichbarkeitsdruck das Risiko psychischer Erkrankungen und damit jenes von Ausfällen im Betrieb steigen. Keine Nachgewährung von Ferien ist nötig, wenn Arbeitnehmende nur für echte Notfälle, d.h. solche, die nicht zum unternehmerischen Normalbetrieb gehören, erreichbar sein müssen oder wenn sich Arbeitnehmende freiwillig, ohne dass der Arbeitgeber es erwarten würde, auf dem Laufenden halten.

Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber die Ruhezeit zu respektieren und dafür zu sorgen, dass Ferien auch tatsächlich dem Zweck der Erholung dienen. Es ist dem Arbeitgeber zu empfehlen, in seinem Betrieb das Bewusstsein für diese Thematik zu schaffen, Erwartungshaltungen klar zu kommunizieren und Vertretungsregeln und -modelle vorzusehen und umzusetzen. Zudem hat er nötigenfalls einzuschreiten, wenn Arbeitnehmende, ohne dass es erwartet wird, (regelmässig) in den Ferien arbeiten oder Vorgesetzte ihren Mitarbeitenden Aufträge für die Ferien erteilen, ohne dass ein echter Notfall vorliegen würde. So können Ferien zur echten Erholungszeit werden.

Diese Kolumne ist in der Ausgabe September 2022 von personalSCHWEIZ erschienen.

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