Praxisfälle

Revidiertes Ausländergesetz: Wie kann ich einen Flüchtling einstellen?

Für die Einstellung von Flüchtlingen, von Staatsangehörigen von EU-/EFTA-Staaten oder von Staatsangehörigen von Drittstaaten gelten unterschiedliche Bestimmungen. Wir geben rechtssichere Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Von: Nicole Breitenmoser   Teilen  

Nicole Breitenmoser, MLaw

Nicole Schneider ist Rechtsanwältin bei Peyer Partner Rechtsanwälte.

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Revidiertes Ausländergesetz

Ich möchte einen anerkannten Flüchtling (B-Bewilligung) oder eine vorläufi g aufgenommene Person (F-Bewilligung) einstellen. Was muss ich tun/beachten?
Antwort: Die Aufnahme der Tätigkeit muss vom Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet werden. Zuständig ist grundsätzlich jener Kanton, in dem der Sitz des Arbeitgebers ist. Wird die  Arbeitstätigkeit in verschiedenen Kantonen ausgeübt, so hat die Meldung dort zu erfolgen, wo der Hauptarbeitsort der ausländischen Person ist. Die Meldung hat vor Stellenantritt sowie mittels eines entsprechenden, elektronisch einzureichenden Formulars zu erfolgen. Nach Eingang der Meldung bei der zuständigen Behörde erhalten Sie ein Bestätigungsmail, welches zur sofortigen Erwerbstätigkeit ermächtigt. Nebst der Meldung wird vorausgesetzt, dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Dies wird von der zuständigen Behörde kontrolliert und kann bei Nichteinhaltung
mit einer Busse sanktioniert werden.

Das Arbeitsverhältnis mit einem anerkannten Flüchtling (B-Bewilligung) respektive einer vorläufig aufgenommenen Person (F-Bewilligung) wurde aufgelöst. Was muss ich tun/beachten?
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist den zuständigen kantonalen Behörden mitzuteilen und hat mittels einer separaten Meldung zu erfolgen.

Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses verlegt sich der Arbeitsort meines Arbeitnehmers (anerkannter Flüchtling/vorläufig Aufgenommener) in einen anderen Kanton. Was muss ich tun?
Der Wechsel des Arbeitsortes in einen anderen Kanton ist den zuständigen kantonalen Behörden zu melden. Verwenden Sie dazu das entsprechende Meldeformular.

Ich bin anerkannter Flüchtling (B-Bewilligung)/vorläufi g Aufgenommener (F-Bewilligung) und will mich in der Schweiz selbstständig machen. Was muss ich tun?
Die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit muss bei der zuständigen kantonalen Behörde mit dem entsprechenden Formular elektronisch gemeldet werden. Mit Erhalt der Bestätigungsmail sind Sie zur Ausübung
der selbstständigen Tätigkeit zugelassen. Die Meldung ist an jene kantonale Behörde zu richten, in deren Kanton die Arbeit üblicherweise erbracht wird.

Ich möchte einen rumänischen/bulgarischen Staatsangehörigen ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz einstellen. Was muss ich tun?
Obwohl Rumänien und Bulgarien EU-Mitgliedstaaten sind und damit dem Freizügigkeitsabkommen unterliegen, ist für Staatsangehörige dieser beiden Länder die Anzahl an Aufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit bis Ende Mai 2019 noch limitiert. Entsprechend ist ein Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Ist ein entsprechendes Kontingent verfügbar, so wird die zuständige Arbeitsmarktbehörde respektive das Migrationsamt eine Arbeitsbewilligung erteilen. Zu beachten ist, dass vor dem Entscheid der Behörde die Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen werden darf. Ab 1. Juni 2019 ist die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an rumänische und bulgarische Staatsangehörige nicht mehr kontingentiert. Nach Einreise in die Schweiz und vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit hat sich Ihr Arbeitnehmer bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde anzumelden.

Ich möchte einen kroatischen Staatsangehörigen ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz einstellen. Was muss ich tun?
Die Arbeitstätigkeit eines kroatischen Staatsangehörigen unterliegt der Bewilligungspflicht. Eine solche Arbeitsbewilligung ist vom Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde zu beantragen. Mit dem Gesuch einzureichen sind Belege betreffend die Ausschreibung der Stelle beim RAV, Stelleninserate, Bewerberliste (insbesondere mit Angabe zum Ablehnungsgrund), unterzeichneter Arbeitsvertrag, Lebenslauf und berufl iche Qualifi kationsnachweise. Die Arbeitsmarktbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung erfüllt (Stellenmeldepfl icht, Inländervorrang, Lohn- und Arbeitsbedingungen) sowie noch freie Kontingente verfügbar sind. Ist dies der Fall und stimmt das Staatssekretariat für Migration zu, so wird eine Arbeitsbewilligung ausgestellt. Es gilt auch diesbezüglich zu
beachten, dass die Aufnahme der Arbeitstätigkeit vor dem arbeitsmarktlichen Entscheid und der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht gestattet ist.

Ich möchte einen Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz einstellen. Was muss ich tun?
Der Stellenantritt eines noch nicht zur Erwerbstätigkeit zugelassenen Drittstaatsangehörigen ist bewilligungspfl ichtig und unterliegt strengen Voraussetzungen. Der Arbeitgeber kann bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde ein detailliert begründetes Gesuch inkl. Belegen betreffend die Ausschreibung der Stelle beim RAV, Stelleninserate (schweiz- und EU-weit), Bewerberliste (insbesondere mit Angabe zum Ablehnungsgrund), unterzeichneter Arbeitsvertrag, Lebenslauf und berufliche Qualifikationsnachweise einreichen. Die Arbeitsmarktbehörde prüft dann das Gesuch (Stellenmeldepflicht, gesamtwirtschaftliche Interesse, Inländervorrang, Lohn- und Arbeitsbedingungen, berufliche Qualifikation, freies Kontingent). Sind die Voraussetzungen gegeben und hat das Staatssekretariat für Migration zugestimmt, so wird eine Arbeitsbewilligung erteilt. Beachten Sie, dass eine Erwerbstätigkeit vor Erhalt der Arbeitsbewilligung unzulässig ist.

Ich bin ein Drittstaatsangehöriger und möchte die Niederlassungsbewilligung beantragen. Was sind die Voraussetzungen?
Die sogenannte ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung knüpft an einer zeitlichen und einer persönlichen Komponente an. Aus zeitlicher Sicht wird ein zehnjähriger Aufenthalt in der Schweiz
mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung gefordert, wobei in den letzten fünf Jahren ein ununterbrochener Besitz einer Aufenthaltsbewilligung notwendig ist. Abweichende zeitliche Voraussetzungen können aufgrund von Niederlassungsverträgen zwischen der Schweiz und einzelnen anderen Ländern bestehen. Aus persönlicher Sicht werden ein klagloses Verhalten (strafrechtlich, betreibungsrechtlich) sowie die wirtschaftliche Unabhängigkeit vorausgesetzt. Zudem müssen die Integrationskriterien erfüllt sein. Bei besonders guter Integration kann das Migrationsamt bereits nach einem Aufenthalt von fünf Jahren auf entsprechendes Gesuch hin die Niederlassungsbewilligung erteilen.

Ich bin ein EU- oder EFTA-Staatsangehöriger und möchte die Niederlassungsbewilligung beantragen. Was sind die Voraussetzungen?
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an EU-/EFTA-Staatsangehörige sind grundsätzlich deckungsgleich wie diejenigen, welche für Drittstaatsangehörige gelten. Grundsätzlich wird in
zeitlicher Hinsicht ebenfalls ein zehnjähriger Aufenthalt und in persönlicher Hinsicht ein klagloses Verhalten, wirtschaftliche Unabhängigkeit und die Erfüllung der Integrationskriterien gefordert. Einziger Unterschied besteht in Bezug auf einzelne EU-Länder, mit welchen die Schweiz eine Niederlassungsvereinbarung abgeschlossen hat. Staatsangehörigen dieser Länder wird die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem fünfjährigen Aufenthalt erteilt.

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